KG - Beschluss vom 06.11.2007
17 UF 75/07
Normen:
BGB § 1684 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 09.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 124 F 7952/06

Voraussetzungen des befristeten Ausschlusses des Umgangs eines Kindes mit seinem Vater

KG, Beschluss vom 06.11.2007 - Aktenzeichen 17 UF 75/07

DRsp Nr. 2021/16745

Voraussetzungen des befristeten Ausschlusses des Umgangs eines Kindes mit seinem Vater

Lehnt ein etwas mehr als 8 Jahre altes Kind aufgrund eines erkennbar autonom gebildeten Willens insbesondere wegen unter den Eltern erbittert geführter Umgangsstreitigkeiten den Umgang mit dem es betreuenden Vater eindeutig ab, so würde es dem Kindeswohl widersprechen, Umgangskontakte zu erzwingen. Der Umgang ist daher zunächst für eine begrenzte Zeit auszusetzen, um den Eltern Gelegenheit zu geben, zu einem Vertrauen und Sicherheit aufbauenden Verhalten zurückzukehren.

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 9. Juni 2007 wird zurückgewiesen.

Der Vater hat der Mutter die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Der Antrag des Vaters auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Senat ist durch mehrere Beschwerdeverfahren (17 UF 56/03, 17 UF 33/06, 17 WF 55/05, 17 WF 209/06, 17 WF 235/06) mit der Entwicklung des Streitstoffes vertraut und nimmt hinsichtlich der Einzelheiten auf deren im Wesentlichen zutreffende amtsgerichtliche Darstellung in den Gründen der angefochtenen Entscheidung Bezug.