KG - Beschluss vom 23.10.2007
16 WF 234/07
Normen:
ZPO § 620c Satz 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1265
FamRZ 2008, 2044
KGReport 2008, 107
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 169 F 3601/07

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung nach § 620c Satz 1 ZPO

KG, Beschluss vom 23.10.2007 - Aktenzeichen 16 WF 234/07

DRsp Nr. 2007/22169

Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgrund mündlicher Verhandlung nach § 620c Satz 1 ZPO

»Aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen und nach § 620c Satz 1 ZPO anfechtbar ist eine einstweilige Anordnung zum Sorgerecht nur dann, wenn die mündliche Verhandlung in zeitlicher Nähe zu dem Beschluss stattgefunden hat und in ihr gerade die Voraussetzungen für den Erlass der einstweiligen Anordnung erörtert wurden.«

Normenkette:

ZPO § 620c Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerden sind unzulässig, weil die einstweilige Anordnung nicht aufgrund mündlicher Verhandlung erlassen wurde und damit nach §§ 621g, 620c ZPO nicht angefochten werden kann.

Eine mündliche Verhandlung erfolgte zwar am 29. März 2007, diese führte schon zu einem Beschluss vom 29. März 2007, der der Vorbereitung der Entscheidung über den Antrag des Jugendamts über die Entziehung der Personensorge dienen sollte und insbesondere die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelte mit der Auflage an den Vater, sich nicht in der Wohnung aufzuhalten, um Beeinflussungen des Kindes während der Begutachtung zu vermeiden sowie mit dem Vorbehalt, die Personensorge im Wege einstweiliger Anordnung zu entziehen.