OLG Hamm - Beschluss vom 17.03.2015
2 UF 226/14
Normen:
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG;
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 13.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 F 114/14

Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die Unterhaltssicherungsbehörde bei fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zum Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige

OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2015 - Aktenzeichen 2 UF 226/14

DRsp Nr. 2015/8109

Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die Unterhaltssicherungsbehörde bei fehlender Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen zum Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige

Auch wenn der Unterhaltspflichtige zum Zeitpunkt der Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG nicht leistungsfähig ist, bedarf es keiner erneuten Rechtswahrungsanzeige nach eingetretener Leistungsfähigkeit, um die Folgen des § 7 Abs. 2 UVG herbeizuführen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 13.11.2014 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bottrop abgeändert.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller 1.862,00 € an rückständigem Unterhalt für dessen minderjähriges Kind N, geboren am ##.##.2010, aus übergegangenem Recht für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 31.03.2014 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 11.06.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und zweiter Instanz werden dem Antragsgegner auferlegt.Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.862,00 € festgesetzt.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Normenkette:

§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG;

Gründe

I.