OLG Hamm - Beschluss vom 20.07.2015
4 UF 117/15
Normen:
BGB § 1674 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 26.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 88/15

Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge der im Ausland aufhältlichen Eltern eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Jugendlichen

OLG Hamm, Beschluss vom 20.07.2015 - Aktenzeichen 4 UF 117/15

DRsp Nr. 2016/107

Voraussetzungen des Ruhens der elterlichen Sorge der im Ausland aufhältlichen Eltern eines in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Jugendlichen

Besteht keine Kommunikationsmöglichkeit eines in Deutschland lebenden Jugendlichen zu seinen im Ausland aufhältlichen Eltern, so ist das Ruhen der elterlichen Sorge gem. § 1674 Abs. 1 BGB festzustellen, da die Kindeseltern nicht in der Lage sind, die Personensorge (sachgerecht) auszuüben. Eine lediglich theoretische Möglichkeit der Kontaktaufnahme über Dritte reicht nicht aus.

Tenor

Der Senat weist die Beteiligten darauf hin, dass er beabsichtigt, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und auf die Beschwerde den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 26.5.2015 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

Es wird festgestellt, dass die den Jugendlichen C, geboren am ####1999 betreffende elterliche Sorge ruht. Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Jugendamt der Stadt C2 bestimmt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,- € festgesetzt.

Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 1674 Abs. 1;

Gründe

I.