BayObLG - Beschluß vom 04.02.2000
lZ BR 16/99
Normen:
BGB § 2247 ;
Vorinstanzen:
LG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 1174/98
AG Ansbach, - Vorinstanzaktenzeichen VI 751/97

Voraussetzungen des Testierwillens

BayObLG, Beschluß vom 04.02.2000 - Aktenzeichen lZ BR 16/99

DRsp Nr. 2000/2959

Voraussetzungen des Testierwillens

»Zu den Kriterien für das Vorliegen des Testierwillen, wenn die in einem Notizbuch niedergelegte Erklärung an sich die Formerfordernisse des § 2247 BGB erfüllt.«

Normenkette:

BGB § 2247 ;

Gründe:

I.

Die am 23. Juli 1997 im Alter von 74 Jahren verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Der Nachlaß besteht aus einer Eigentumswohnung und beträchtlichen Bankguthaben.

Das Nachlaßgericht hat insgesamt 20 letztwillige Verfügungen der Erblasserin eröffnet. Die Beteiligten gehören zu dem Kreis der durch diese Testamente - als Erben oder Vermächtnisnehmer - bedachten Personen. Bei dem Beteiligten zu 1 handelt es sich um den Stiefsohn der Erblasserin, den Sohn ihres letzten Ehemannes aus dessen erster Ehe. Die Beteiligten zu 5 bis 7 sind die Kinder des Beteiligten zu 1. Bei der Beteiligten zu 2 handelt es sich um die Nichte (Tochter des noch lebenden Bruders), bei dem Beteiligten zu 3 um den Neffen (Sohn der vorverstorbenen Schwester) der Erblasserin. Der Beteiligte zu 4 ist der Sohn der Beteiligten zu 2.