OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.03.2010
9 UF 176/09
Normen:
BGB § 1685;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 12.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 92/09

Voraussetzungen des Umgangsrechts der Großeltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2010 - Aktenzeichen 9 UF 176/09

DRsp Nr. 2011/2417

Voraussetzungen des Umgangsrechts der Großeltern

1. Das Umgangsrecht der Großeltern nach § 1685 BGB hängt davon ab, dass die Großeltern den grundsätzlichen Erziehungsvorrang des sorgeberechtigten Elternteils respektieren. Dies gilt auch dann, wenn dem Elternteil das Sorgerecht ganz oder - wie im vorliegenden Fall - in weiten Teilen entzogen worden ist. 2. Untersagt ein Elternteil den Umgang mit den Großeltern aus nachvollziehbaren Gründen, ist es Sache der Großeltern schlüssig darzutun und notfalls zu beweisen, dass der gleichwohl beantragte Umgang dem Wohl des Kindes dient.

1. Der Antrag des Antragstellers und Beteiligten zu 1. vom 30. Dezember 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

2. Die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 3. vom 30. Dezember 2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 12. November 2009 wird verworfen.

3. Der Antrag der Beteiligten zu 3. vom 30. Dezember 2009 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1685;

Gründe: