OLG Zweibrücken - Beschluss vom 19.10.2012
6 UF 83/11
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4; BGB § 1696;
Vorinstanzen:
AG Neustadt an der Weinstraße, vom 17.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 26/10

Voraussetzungen des Umgangsrechts eines Elternteils

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.10.2012 - Aktenzeichen 6 UF 83/11

DRsp Nr. 2014/10568

Voraussetzungen des Umgangsrechts eines Elternteils

Sind die Kindeseltern nicht in der Lage, bestehende Konflikte zu lösen und verweigert das inzwischen neun Jahre alte Kind den gerichtlich angeordneten Umgangskontakt mit einem Elternteil, so ist der Umgang wegen erheblicher Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen.

Tenor

I.

Der angefochtene Beschluss wird geändert:

Der Antrag des Vaters (Antragstellers) wird abgewiesen.

II.

In Abänderung der Umgangsregelung in der Vereinbarung der Beteiligten und dem diese genehmigenden Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Neustadt an der Weinstraße vom 17. Mai 2006 (Az. 1 F 348/05 AG NW) nebst aller vorherigen gerichtlichen Umgangsregelungen wird das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind H... K..., geboren am ..., ausgeschlossen.

III.

Gerichtskosten für das Verfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4; BGB § 1696;

Gründe

I.

Der Antragsteller (Jahrgang 1965) ist der Vater des Kindes H..., das am ... geboren ist. Er war und ist nicht mit der Mutter und Antragsgegnerin verheiratet.