OLG Stuttgart - Beschluss vom 20.04.2011
15 UF 81/11
Normen:
VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 1088
Vorinstanzen:
AG Besigheim, vom 19.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 974/10

Voraussetzungen des Unterbleibens des Versorgungsausgleichs wegen geringfügiger Rechte bzw. Differenz

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.04.2011 - Aktenzeichen 15 UF 81/11

DRsp Nr. 2011/8363

Voraussetzungen des Unterbleibens des Versorgungsausgleichs wegen geringfügiger Rechte bzw. Differenz

1. Auch wenn die Summe der Ausgleichswerte, deren Ausgleich zum Nachteil eines Ehepartners nach § 18 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VersAusglG unterbleibt, den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG übersteigt, bleibt es grundsätzlich beim Ausschluss des Ausgleichs sämtlicher Anrechte. § 18 Abs. 3 VersAusglG ist keine generelle Obergrenze auch für die Summe aller Ausgleichswerte. 2.Dass die je einzeln unter der Ausgleichsgrenze nach § 18 Abs. 3 VersAusglG liegenden Anrechte in der Summe darüber liegen, ist lediglich ein Faktor, der vom Gericht bei der Ausübung des ihm durch die Absätze 1 und 2 des § 18 VersAusglG eingeräumten Ermessens zu berücksichtigen ist.

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Besigheim - Familiengericht- vom 19.01.2011 in Nr. 2 Abs. 2 der Entscheidungsformel

abgeändert.

Der Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Komet Group GmbH in Höhe eines Ausgleichswerts von 2.729,00 € unterbleibt.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst.

Beschwerdewert: 1.000,00 €

Normenkette:

VersAusglG § 18 Abs. 1; VersAusglG § 18 Abs. 2; VersAusglG § 18 Abs. 3;