OLG Brandenburg - Beschluss vom 12.05.2015
10 UF 28/14
Normen:
BGB § 1600;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 20.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 153/13

Voraussetzungen des Vaterschaftsanfechtungsrechts des biologischen Vaters

OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.05.2015 - Aktenzeichen 10 UF 28/14

DRsp Nr. 2016/12300

Voraussetzungen des Vaterschaftsanfechtungsrechts des biologischen Vaters

Zur Notwendigkeit des Fortbestandes der sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater, um das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters auszuschließen.

Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater muss, um das Anfechtungsrecht des biologischen Vaters auszuschließen, nicht nur zu einem beliebigen Zeitpunkt bestanden haben, sondern zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fortbestehen.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 20. Dezember 2013 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass nicht der weitere Beteiligte zu 2., sondern der Antragsteller der Vater des Kindes D... Y..., geboren am .... August 2012, ist.

Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz werden den weiteren Beteiligten zu 1., 2. und 3. zu je 1/3 auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 2.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1600;

Gründe:

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Vaterschaftsanfechtungsantrag des Antragstellers.