BGH - Beschluss vom 21.03.2012
XII ZB 666/11
Normen:
BGB §§ 181, 1896 Abs. 3; BGB § 1896 Abs. 3; BGB § 181;
Fundstellen:
FGPrax 2012, 112
FamRZ 2012, 871
MDR 2012, 648
NJW-RR 2012, 834
NotBZ 2012, 293
Vorinstanzen:
AG Delmenhorst, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3a XVII 6689/11
LG Oldenburg, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 650/11

Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht und bei Befreiung des Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB

BGH, Beschluss vom 21.03.2012 - Aktenzeichen XII ZB 666/11

DRsp Nr. 2012/7467

Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht und bei Befreiung des Bevollmächtigten von den Beschränkungen des § 181 BGB

Zu den Voraussetzungen einer Kontrollbetreuung bei Vorliegen einer wirksamen Generalvollmacht, in der der Bevollmächtigte von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 30. März 2011 - XII ZB 537/10 - FamRZ 2011, 1047 f.).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 29. November 2011 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Delmenhorst vom 10. August 2011 aufgehoben.

Das Beschwerde- und das Rechtsbeschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt (§ 307 FamFG).

Normenkette:

BGB §§ 181, 1896 Abs. 3; BGB § 1896 Abs. 3; BGB § 181;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Anordnung einer Kontrollbetreuung.