SchlHOLG - Beschluss vom 18.07.2007
2 W 93/07
Normen:
GG Art. 19 ; PsychKG-SH § 7 ; BGB § 1896 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 158/07
AG Kiel, - Vorinstanzaktenzeichen 2 XIV 27209L

Voraussetzungen einer Unterbringung - Vorsorgevollmacht - Verhältnis öffentlich-rechtlicher zu zivilrechtlicher Unterbringung

SchlHOLG, Beschluss vom 18.07.2007 - Aktenzeichen 2 W 93/07

DRsp Nr. 2008/2160

Voraussetzungen einer Unterbringung - Vorsorgevollmacht - Verhältnis öffentlich-rechtlicher zu zivilrechtlicher Unterbringung

»1. Die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes gebietet es, in Fällen, in denen der durch die geschlossene Unterbringung tiefgreifende Eingriff in das Grundrecht der Freiheit beendet ist, die Schutzwürdigkeit des Interesses des Betroffenen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Grundrechtseinriffs zu bejahen. 2. Zum Umfang der Überprüfung der Unterbringung auf einen entsprechenden Feststellungsantrag durch das Rechtsbeschwerdegericht. 3. Bei einer Unterbringung nach § 7 PsychKGS-H ist im Hinblick auf die psychische Erkrankung und die geforderte Gefährdungslage ein hinreichend konkreter und nachvollziehbarer Sachverhalt festzustellen und dieser im Verhältnis zur angeordneten Maßnahme zu würdigen. 4. Eine Vollmacht, die der Betroffene vorsorglich errichtet, geht einer Betreuung nicht unter allen Umständen vor, sondern nur insoweit, als sie geeignet ist, die Erforderlichkeit einer Betreuung i. S. d. § 1896 Abs. 2 BGB entfallen zu lassen.