OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.07.2010
2 UF 90/10
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Melsungen, vom 03.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 56 F 931/09

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.07.2010 - Aktenzeichen 2 UF 90/10

DRsp Nr. 2011/10386

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung

Anordnung des Verbleibens bei den Pflegeeltern aus Gründen des Kindeswohls.

Die Beschwerde der Verfahrensbeteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Melsungen vom 3. März 2010 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; die Verfahrensbeteiligte zu 1) hat die außergerichtlichen Kosten der übrigen Verfahrensbeteiligten zu erstatten.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4;

Gründe: