OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2015
5 UF 198/14
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4; FamFG § 59 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 132 F 37/14

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2015 - Aktenzeichen 5 UF 198/14

DRsp Nr. 2017/139

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB

1. Eine Verbleibensanordnung gem. § 1632 Abs. 4 BGB kann nur ergehen, wenn die Herausnahme des Kindes aus einer Pflegefamilie beabsichtigt ist. Wird nach Einleitung eines Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB das Kind den noch aus der Pflegefamilie genommen, so kann der Erlass der Verbleibensanordnung mit der Anordnung einer Rückführung des Kindes zu den Pflegeeltern verbunden werden. 2. War das Kind dagegen bereits längere Zeit vor Einleitung eines Verfahrens nach § 1632 Abs. 4 BGB von der Pflegeperson getrennt und fehltes insoweit an einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen der Trennung und der Einleitung des Verfahrens gem. § 1632 Abs. 4 BGB, so kommt eines Verbleibensanordnung nicht in Betracht, da dies auf einen Herausgabeanspruch der Pflegeperson hinaus liefe, den das geltende Recht nicht kennt.

Tenor

Die Beschwerde gegen den am 23.09.2014 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Iserlohn wird zurückgewiesen, soweit sich die Antragstellerin auf § 1632 Abs. 4 BGB beruft; im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1632 Abs. 4;