OLG Köln - Beschluss vom 03.04.2008
14 UF 72/07
Normen:
BGB § 1632 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Euskirchen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 169/04

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie

OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2008 - Aktenzeichen 14 UF 72/07

DRsp Nr. 2009/22206

Voraussetzungen einer Verbleibensanordnung in der Pflegefamilie

1. Ein faktisches Pflegeverhältnis familienähnlicher Art, das unter anderem die Anwendung der Vorschrift des § 1632 Abs. 4 BGB rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn die Zahl der in der Pflegefamilie lebenden Kinder fünf weit überschreitet und daher eine Heimeinrichtung erfordern würde. 2. Sollen Kinder aus einer Pflegefamilie herausgenommen werden, um sie nicht den leiblichen Eltern zuzuführen, sondern um sie in Pflegefamilien oder Heimen unterzubringen, so kommt eine Trennung von den bisherigen "Pflegeeltern" nur in Betracht, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der Kinder aufgrund der Herausnahme ausgeschlossen werden kann. 3. Sind die Kinder räumlich und wirtschaftlich gut versorgt, erhalten sie eine fundierte Erziehung und Ausbildung sowie individuelle Förderung und besteht eine familienähnliche Bindung zu den "Pflegeeltern" und den übrigen Betreuungspersonen sowie den "Pflege-Geschwistern", so ist das Herausgabeverlangen des Jugendamts als Amtsvormund abzulehnen und das Verbleiben der Kinder in der Pflegeeinrichtung anzuordnen.

Tenor:

Auf die befristete Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 22.03.2007 (14 F 169/04) teilweise abgeändert.