OLG München - Beschluss vom 20.05.2010
11 WF 570/10
Normen:
FamFG § 158 Abs. 4; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2; FamFG § 158 Abs. 7 S. 3; FamGKG § 57;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1448
Vorinstanzen:
AG München, vom 14.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 554 F 11048/09

Voraussetzungen einer Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes; Höhe der Vergütung bei Vertretung mehrerer Kinder

OLG München, Beschluss vom 20.05.2010 - Aktenzeichen 11 WF 570/10

DRsp Nr. 2010/22404

Voraussetzungen einer Vergütung des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes; Höhe der Vergütung bei Vertretung mehrerer Kinder

1. Der berufsmäßige Verfahrensbeistand erhält die einmalige Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 FamFG nur dann, wenn er über die bloße Entgegennahme des Bestellungsbeschlusses hinaus in Wahrnehmung seiner Aufgaben im Sinne von § 158 Abs. 4 FamFG in irgendeiner Weise im Kindesinteresse tätig geworden ist. 2. Wenn der berufsmäßige Verfahrensbeistand in einem Verfahren für mehrere Kinder bestellt wird, fällt die pauschale Vergütung gemäß § 158 Abs. 7 Satz 2 und Satz 3 FamFG für jedes Kind gesondert an.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Normenkette:

FamFG § 158 Abs. 4; FamFG § 158 Abs. 7 S. 2; FamFG § 158 Abs. 7 S. 3; FamGKG § 57;

Gründe: