BGH - Urteil vom 20.03.2009
V ZR 208/07
Normen:
BGB § 204 Abs. 1; EGBGB Art. 229 Abs. 4; VermG § 7 Abs. 7; VermG § 7 Abs. 8; VermG § 16 Abs. 5; ZPO § 533;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 741
FamRZ 2009, 1136
MDR 2009, 793
NJ 2009, 378
NJW-RR 2009, 1169
NZM 2009, 838
VersR 2010, 128
WM 2009, 1522
Vorinstanzen:
OLG Naumburg, vom 27.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 43/06
LG Halle, vom 27.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 244/01

Voraussetzungen einer Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB; Saldierung der gegenseitigen Ansprüche des Berechtigten und des Verfügungsberechtigten aufgrund des Vermögensgesetzes (VermG); Vorliegen eines Einwands nach § 16 Abs. 5 S. 4 VermG

BGH, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen V ZR 208/07

DRsp Nr. 2009/11226

Voraussetzungen einer Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB; Saldierung der gegenseitigen Ansprüche des Berechtigten und des Verfügungsberechtigten aufgrund des Vermögensgesetzes (VermG); Vorliegen eines Einwands nach § 16 Abs. 5 S. 4 VermG

Die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB setzt voraus, dass sich die Aufrechnung gegen eine Forderung richtet, die Gegenstand des Rechtsstreits ist. Daran fehlt es hinsichtlich des die Hauptforderung übersteigenden Teils der Gegenforderung.

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Juni 2007 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 27. November 2003 abgeändert.

Die Beklagten zu 1 bis 3 werden verurteilt, die Kläger von der Grundschuld für die B. bank AG, eingetragen im Grundbuch von H. , Blatt 9223, Abteilung III unter lfd. Nr. 3, in Höhe von 291.825,53 EUR nebst 16 % Zinsen jährlich ab 30. März 1992 zu befreien und die Kläger hinsichtlich der durch diese Grundschuld gesicherten Darlehen freizustellen, soweit die Darlehensschuld den Betrag von 168.337,16 EUR nebst anteiligen Zinsen seit dem 9. November 1998 übersteigt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen werden zurückgewiesen.