OLG Hamm - Beschluss vom 15.01.2003
12 WF 244/02
Normen:
ZPO § 623 § 629 ; GKG § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1192
FamRZ 2003, 1192
Vorinstanzen:
AG Kamen, vom 22.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 498/01

Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr

OLG Hamm, Beschluss vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 12 WF 244/02

DRsp Nr. 2004/15004

Voraussetzungen einer Verzögerungsgebühr

Die Verzögerungsgebühr gem. § 34 GKG hat Strafcharakter und kann daher nicht verhängt werden, wenn die Partei oder ihr Vertreter zwar das Verfahren verzögern, sich dabei aber prozessordnungsmäßig verhalten. Die Verhängung wegen später Antragstellung in einer Folgesachen kommt nicht in Betracht, da insoweit Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz gestellt werden können.

Normenkette:

ZPO § 623 § 629 ; GKG § 34 Abs. 1 ;

Gründe:

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht - Familiengericht - dem Antragsgegner eine besondere halbe Verzögerungsgebühr gemäß § 34 GKG auferlegt, da er mit Schriftsatz vom 18. November 2002 die Hausratsteilung als Folgesache im Scheidungsverfahren anhängig gemacht und damit die Verlegung des Termins vom 2. Dezember 2002 veranlasst hat. Dies sei schuldhaft geschehen, weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antrag auf Hausratsteilung nicht zu einem früheren Zeitpunkt hätte gestellt werden können. Mit der nach § 34 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde wendet der Antragsgegner sich gegen die Verhängung der Verzögerungsgebühr.