LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 20.08.2012
3 Ta 160/12
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 S. 1; ZPO § 115;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 738/12

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.08.2012 - Aktenzeichen 3 Ta 160/12

DRsp Nr. 2012/17746

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegen den unterhaltsverpflichteten Ehegatten

Verfügt der Ehegatte des Antragstellers nur über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, kommt mangels Leistungsfähigkeit ein im Rahmen der Prozesskostenhilfe berücksichtigungsfähiger Anspruch auf Prozesskostenvorschuss (§ 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB) nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 11. Juli 2012 - 3 Ca 738/12 - dahingehend abgeändert, dass die Klägerin keine monatlichen Raten zu zahlen hat.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 S. 1; ZPO § 115;

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Trier.

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Trier erhobenen Klage hat die Klägerin einen Urlaubsabgeltungsanspruch gegen die Beklagte geltend gemacht und in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten beantragt. Im Gütetermin vom 19. Juni 2012 hat sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, in der sie u.a. angegeben hat, dass ihr Ehegatte Einnahmen aus "Hartz IV" habe. Sodann haben die Parteien im Gütetermin vom 19. Juni 2012 einen Vergleich geschlossen, mit dem der Rechtsstreit erledigt worden ist.