OLG Saarbrücken - Beschluss vom 02.02.2015
9 WF 102/14
Normen:
ZPO § 121;
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 07.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 393/13

Voraussetzungen eines Anwaltswechsels im Rahmen der VerfahrenskostenhilfeVerzicht des neu eintretenden Anwalts auf die Erstattung bereits verdienter Gebühren

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.02.2015 - Aktenzeichen 9 WF 102/14

DRsp Nr. 2015/15730

Voraussetzungen eines Anwaltswechsels im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe Verzicht des neu eintretenden Anwalts auf die Erstattung bereits verdienter Gebühren

Trotz Fehlens eines wichtigen Grundes für einen Anwaltswechsel kann dem Beteiligten dann ein neuer Anwalt beigeordnet werden, wenn dieser auf die Erstattung der bereits von dem bisherigen Anwalt verdienten Gebühren verzichtet.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarbrücken vom 7. Oktober 2014 - 2 F 393/13 S - abgeändert.

Die Beiordnung der Rechtsanwältin pp. gemäß dem Beschluss des Familiengerichts vom 8. April 2014 wird auf den Antrag des Antragsgegners aufgehoben. Dem Antragsgegner wird für die erste Instanz Rechtsanwalt pp. beigeordnet. Im Übrigen verbleibt es bei den die Verfahrenskostenhilfe betreffenden Bestimmungen in dem Beschluss vom 8. April 2014.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 121;

Gründe:

I.