OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.07.2010
1 WF 68/10
Normen:
BGB § 1603;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 10.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 452 F 1409/09

Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs gegen den Barunterhaltsverpflichteten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.07.2010 - Aktenzeichen 1 WF 68/10

DRsp Nr. 2011/4164

Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs gegen den Barunterhaltsverpflichteten

1. Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Barunterhaltsverpflichteten besteht insoweit, als ein Dritter für den Barunterhaltsanspruch des Kindes aufgekommen ist. Dabei reicht es nicht aus, dass eine reine Betreuungs- und Erziehungsleistung erbracht worden ist. Vielmehr können nur zusätzlich zur Betreuung und Erziehung erbrachte Unterhaltsleistungen zu einem Ausgleichsanspruch führen. Hiervon ist jedoch auszugehen, wenn das Kind in der Zeit, in der kein Barunterhalt gezahlt wurde, dennoch tatsächlich versorgt war. 2. Ein Ausgleichsanspruch setzt weiter voraus, dass der Barunterhaltsverpflichtete zur Zahlung von Unterhalt i.S. von § 1603 BGB leistungsfähig war. Jedoch hat der Unterhaltsverpflichtete für die jeweiligen Unterhaltszeiträume nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast darzulegen und zu beweisen, dass er leistungsunfähig war.

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin RAin1 bis zu einem Streitwert von 36.887 € bewilligt.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

BGB § 1603;

Gründe: