OLG Thüringen - Beschluss vom 10.10.1996
WF 119/96
Normen:
BGB § 1577 Abs. 3 § 1580 § 1605 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 9
FamRZ 1997, 1280
FuR 1997, 57
NJW-RR 1997, 516
NJWE-FER 1997, 124 (LS)
OLGR-Jena 1997, 149
Vorinstanzen:
AG Erfurt, vom 21.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 186/94

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts

OLG Thüringen, Beschluss vom 10.10.1996 - Aktenzeichen WF 119/96

DRsp Nr. 1997/4433

Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts

1. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung zur Berechnung des nachehelichen Unterhalts besteht nach § 1605 Abs. 2 BGB nicht, wenn innerhalb der Zweijahresfrist bereits Auskunft für die Berechnung des Trennungsunterhaltes erteilt worden ist.2. Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft berechtigen nicht , erneut Auskunft zu verlangen; vielmehr kann nur die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung begehrt werden.3. Im Hinblick auf die Regelung des § 1577 Abs. 3 BGB, Verwertung des Vermögensstammes, ist beim nachehelichen Unterhalt auch Auskunft über die Vermögensverhältnisse zu erteilen.

Normenkette:

BGB § 1577 Abs. 3 § 1580 § 1605 Abs. 2 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache nur teilweise Erfolg.