AG Baden-Baden, vom 09.11.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 253/95
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen; Maßgebliches Recht für Unterhaltsanspruch bei Scheidung durch ein Gericht in der ehemaligen DDR und spätere Übersiedelung des unterhaltspflichtigen Ehegatten in die Bundesrepublik
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.1995 - Aktenzeichen 20 WF 15/95
DRsp Nr. 1997/1461
Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen; Maßgebliches Recht für Unterhaltsanspruch bei Scheidung durch ein Gericht in der ehemaligen DDR und spätere Übersiedelung des unterhaltspflichtigen Ehegatten in die Bundesrepublik
1. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn die Auskunft einen etwaigen Unterhaltsanspruch schlechthin nicht beeinflussen kann.Wurde die Ehe der Parteien vor dem Wirksamwerden des Beitritts durch ein Gericht der DDR geschieden und siedelt der unterhaltspflichtige Ehegatte vor dem Beitrittszeitpunkt in die Bundesrepublik über, richtet sich der Unterhaltsanspruch nicht nach den Vorschriften des DDR-Rechts, sondern nach den §§ 1569 ff. BGB. Einsatzzeitpunkt für eventuelle Unterhaltsansprüche ist auch in diesen Fällen der Zeitpunkt der Scheidung. Die einzige Besonderheit besteht darin, daß der Unterhalt erst ab der Übersiedlung geltend gemacht werden konnte.2. Scheitert ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit nur am Einsatzzeitpunkt, so kann gleichwohl ein Unterhaltsanspruch nach § 1576BGB gegeben sein. Auch die Ehebedingtheit der Unterhaltsbedürftigkeit ist nicht Voraussetzung. Die Anwendung der "positiven Härteklausel" des § erfordert indes, daß der maßgebliche Grund im Sinne des § zumindest in einem zeitlichen oder sachlichen Zusammenhang mit den ehelichen Lebensverhältnissen steht.
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