OLG Koblenz - Beschluss vom 02.08.2007
7 UF 220/05
Normen:
BGB § 1684 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 714
Vorinstanzen:
AG Bad Kreuznach, vom 28.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 547/04

Voraussetzungen eines Ausschlusses des Umgangsrechts

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.08.2007 - Aktenzeichen 7 UF 220/05

DRsp Nr. 2008/23409

Voraussetzungen eines Ausschlusses des Umgangsrechts

1. Der zeitweise Ausschluss des Umgangsrechts eines Kindes mit seinem leiblichen Vater ist ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn die Eltern unversöhnlich und zerstritten sind und die Durchsetzung von Umgangskontakten dem Kindeswohl geschadet hätte, weil es so in seiner Abwehrhaltung verstrickt und durch die im nahen Person nicht nachhaltig unterstützt worden ist.2. Jedoch kommt ein weiterer und damit endgültiger Ausschluss des Umgangsrechts des Kindesvaters nicht in Betracht, da anderenfalls das Kind eine völlige Abkehr und Verleugnung eines leiblichen Elternteils entwickelt und damit einen für die gesunde Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen Teil seiner Herkunfts-Identität, die nicht durch andere Personen, die den ausgeblendet leiblichen Elternteil nur negativ besetzen, ersetzt werden kann.

Normenkette:

BGB § 1684 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind die Eltern der am 28.12.1994 geborenen L.... Sie waren nicht miteinander verheiratet gewesen, haben aber bis zum 26.09.1998 zusammengelebt. Die elterliche Sorge steht ihnen aufgrund einer am 27.07.1998 vor dem Jugendamt A... abgegebenen Sorgeerklärung nach § 1626 a BGB gemeinsam zu.