OLG Hamm - Urteil vom 31.05.1996
29 U 55/96
Normen:
BGB § 894 § 1059 § 1365 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DRsp I(165)245h
DRsp I(165)246e
FamRZ 1997, 675

Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

OLG Hamm, Urteil vom 31.05.1996 - Aktenzeichen 29 U 55/96

DRsp Nr. 1997/5513

Voraussetzungen eines Gesamtvermögensgeschäfts

1. Die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB greift nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand (hier ein Hausgrundstück) veräußert wird, der im wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt.2. § 1365 Abs. 1 BGB ist auch dann anwendbar, wenn eine wirtschaftlich gleichwertige Gegenleistung fließt.3. Zu den subjektiven Voraussetzungen im Falle des Erwerbs eines einzelnen Vermögensgegenstandes.

Normenkette:

BGB § 894 § 1059 § 1365 Abs. 1 ;
Fundstellen
DRsp I(165)245h
DRsp I(165)246e
FamRZ 1997, 675