Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11.06.2010 - Az.:
Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.
Die gemäß §§ 58 Abs. 1; 59 Abs. 2; 63 Abs. 1, 3; 64 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet.
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