OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.12.2010
9 UF 73/10
Normen:
BGB § 1685 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Oranienburg, vom 11.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 55/10

Voraussetzungen eines Umgangsrechts nicht verwandter enger Bezugspersonen mit einem minderjährigen Kind

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.12.2010 - Aktenzeichen 9 UF 73/10

DRsp Nr. 2011/7457

Voraussetzungen eines Umgangsrechts nicht verwandter enger Bezugspersonen mit einem minderjährigen Kind

Die Vorschrift des § 1685 Abs. 2 BGB schützt nicht jeden längeren Sozialkontakt, sondern nur gewachsene Vertrauensbeziehungen, wie sie in einer Familie oder vergleichbaren Strukturen bestehen. Eine Betreuung als Kindermädchen mit Abholen aus dem Kindergarten, gemeinsamen Spielen und Unternehmungen über neun Monate reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 11.06.2010 - Az.: 32 F 55/10 - wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 2;

Gründe:

Die gemäß §§ 58 Abs. 1; 59 Abs. 2; 63 Abs. 1, 3; 64 Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet.