OLG Karlsruhe - Urteil vom 05.03.1998
2 UF 124/97
Normen:
BGB § 242, § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 238
FuR 1998, 363
NJW-RR 1999, 153
OLGReport-Karlsruhe 1999, 19

Voraussetzungen eines Unterhaltsausschlusses

OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.03.1998 - Aktenzeichen 2 UF 124/97

DRsp Nr. 1998/17021

Voraussetzungen eines Unterhaltsausschlusses

»Aufnahme geschlechtsintimer Beziehungen einer unterhaltsbedürftigen Ehefrau mit ihrem 73-jährigen Vater stellt zwar ein verabscheuungswürdiges eheliches Verhalten dar. Es führt aber dann für sich allein noch nicht zu einer Kürzung oder einem gänzlichen Wegfall ihres Nachscheidungsunterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 6 BGB, wenn ihre massiven Gegenvorwürfe (ihr Ehemann sei bereits zehn Jahre vor der Trennung ihr gegenüber einerseits lieblos, gefühlskalt und egoistisch gewesen, andererseits habe er vorübergehend eine geschlechtsbezogene Beziehung zu einer Kurbekanntschaft unterhalten) vom Unterhaltsschuldner nicht entkräftet worden sind.«

Normenkette:

BGB § 242, § 1579 Nr. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt. Die am 24.11.1967 geschlossene Ehe der Parteien, die kinderlos blieb, wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 04.03.1996 (2 F 39/95) - rechtskräftig seit 14.05.1996 - geschieden.

Der am 28.03.1944 geborene Beklagte ist von Beruf Offset-Drucker. Die am 13.09.1946 geborene ungelernte Klägerin war als Arbeiterin tätig und ist seit 1978 nicht mehr berufstätig.