Die Klägerin begehrt von dem Beklagten nachehelichen Unterhalt. Die am 24.11.1967 geschlossene Ehe der Parteien, die kinderlos blieb, wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwetzingen vom 04.03.1996 (2 F 39/95) - rechtskräftig seit 14.05.1996 - geschieden.
Der am 28.03.1944 geborene Beklagte ist von Beruf Offset-Drucker. Die am 13.09.1946 geborene ungelernte Klägerin war als Arbeiterin tätig und ist seit 1978 nicht mehr berufstätig.
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