FG Düsseldorf - Urteil vom 21.07.2009
10 K 809/07 Kg
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c; FGO § 81 Abs. 1 Satz 2; FGO § 82; ZPO § 418 Abs. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a; SGB III § 35;
Fundstellen:
DStRE 2010, 227
EFG 2010, 144

Voraussetzungen für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs nach Abbruch der Ausbildung des Kindes; Kindergeld; Ausbildungssuche; Rentenversicherungsträger

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 10 K 809/07 Kg

DRsp Nr. 2009/25785

Voraussetzungen für das Bestehen eines Kindergeldanspruchs nach Abbruch der Ausbildung des Kindes; Kindergeld; Ausbildungssuche; Rentenversicherungsträger

Der Nachweis der ernsthaften Suche nach einem Ausbildungsplatz als Voraussetzung des Kindergeldanspruchs kann auch durch die von der Arbeitsagentur erstellte Bestätigung über Anrechnungszeiten wegen Ausbildungssuche zur Vorlage beim Rentenversicherungsträger i. S. d. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI geführt werden.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c; FGO § 81 Abs. 1 Satz 2; FGO § 82; ZPO § 418 Abs. 1; SGB VI § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a; SGB III § 35;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben hat.

Ursprünglich hatte die Klägerin fortlaufend Kindergeld für zwei Kinder erhalten, auch für ihre am 21.11.1983 geborene Tochter, denn diese hatte am 1.8.2003 eine Ausbildung begonnen. Die Ausbildung sollte bis Januar 2006 andauern. Aus diesem Grund hatte die Beklagte die Auszahlung des Kindergeldes zunächst intern bis Dezember 2005 beschränkt.