BVerfG - Beschluss vom 13.01.2015
2 BvR 2592/14
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 734
FuR 2015, 471
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 101/14
LG Koblenz, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 102/14
LG Koblenz, vom 01.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 103/14

Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

BVerfG, Beschluss vom 13.01.2015 - Aktenzeichen 2 BvR 2592/14

DRsp Nr. 2015/7708

Voraussetzungen für die Annahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 2; BVerfGG § 93a Abs. 2;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig, weil der Beschwerdeführer den Rechtsweg nicht erschöpft hat.

1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht. Hiergegen steht ihm der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 120 Abs. 1 StVollzG in Verbindung mit § 33a StPO zur Verfügung. Das Verfahren der Anhörungsrüge 'gehört zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG (vgl. BVerfGK 5, 337 <338 f>), der grundsätzlich vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss.

2. Die Erhebung von Anhörungsrügen war hier nicht deshalb entbehrlich, weil diese offensichtlich aussichtslos gewesen wären (vgl. BVerfGK 7, 403 <407>).