OLG Düsseldorf - Beschluß vom 21.10.1994
3 Wx 232/93
Normen:
BGB § 1960 ; BGB § 1960 § 2059 § 2038 ;
Fundstellen:
DRsp I(170)85Nr. 4
ErbPrax 1995, 201
FamRZ 1995, 895
ZEV 1995, 111

Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 21.10.1994 - Aktenzeichen 3 Wx 232/93

DRsp Nr. 1995/4485

Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft

»Zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachlaßpflegschaft nach § 1960 BGB

Normenkette:

BGB § 1960 ; BGB § 1960 § 2059 § 2038 ;

Gründe:

I. Der Erblasser ist am 8. 11.1988 verstorben. Die Beteiligte zu 1. ist die Witwe des Erblassers. Die Beteiligten zu 2. und 3. sind die ehelichen Kinder des Erblassers. Vor seinem Tod hat der Erblasser mit der Beteiligten zu 4. zusammengelebt; aus dieser Verbindung sind drei nicht-eheliche Kinder, die Beteiligten zu 5. bis 7., hervorgegangen.

Der Erblasser hat am 29.3.1977 ein Testament errichtet. Wegen des Wortlauts des Testaments wird auf Bl. 63/64 d.A. verwiesen.

Einvernehmen besteht, daß die Beteiligten zu 2. und 3. Erben sind.

Streit besteht demgegenüber, ob auch die Beteiligten zu 1. und 4. zum Kreis der Erben gehören.

Zwischen den Beteiligten ist eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten anhängig, in denen es u.a. darum geht,

- ob die Beteiligte zu 1. die Erbschaft wirksam ausgeschlagen hat und Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüche geltend machen kann,

- ob die Beteiligte zu 4. das ihr von dem Erblasser im Testament zugedachte Vermögen bereits zu dessen Lebzeiten erhalten hat und deshalb als Erbin aus scheidet,

- welche Vermögensgegenstände zum Nachlaß gehören,

- ob den Beteiligten zu 5. bis 7. Erbersatzansprüche zustehen.