BVerwG - Beschluss vom 14.09.2016
1 B 98.16; 1 AV 2.16
Normen:
BGB § 1903; VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 78b;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 23.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 OB 61/16

Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts; Umfang der Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

BVerwG, Beschluss vom 14.09.2016 - Aktenzeichen 1 B 98.16; 1 AV 2.16

DRsp Nr. 2016/17053

Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts; Umfang der Prozessfähigkeit eines geschäftsfähigen Betreuten bei Bestehen eines Einwilligungsvorbehalts

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016 - 7 OB 61/16 - wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Normenkette:

BGB § 1903; VwGO § 62 Abs. 2; VwGO § 173; ZPO § 78b;

Gründe

1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO liegen nicht vor, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen aussichtslos ist.

2. Die Beschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil die Antragstellerin nicht prozessfähig ist.