I. Mit Beweisbeschluß vom 25. Februar 1992 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck die Vernehmung der Beschwerdeführerin als Zeugin zu der Behauptung angeordnet, eine Heirat mit einem anderen Mann sei nicht erfolgt, damit sie als geschiedene Ehefrau ihre Unterhaltsansprüche gegen den Antragsteller nicht verliere. Die Beschwerdeführerin hat durch ihre bevollmächtigten Vertreter erklären lassen, daß sie "von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Nr. 2 ZPO Gebrauch machen" werde. Das Amtsgericht - Familiengericht - Hersbruck hat dem Antrag der Antragsgegnerin entsprechend am 15. Mai 1992 mit Zwischenurteil festgestellt, daß der Beschwerdeführerin hinsichtlich des oben bezeichneten Beweisthemas ein Zeugnisverweigerungsrecht nicht zustehe.
Mit ihrer am 21. Mai 1992 eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung. Sie meint, ihr stehe ein Zeugnisverweigerungsrecht zu, und bittet deshalb darum, die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
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