BGH - Beschluss vom 16.03.2016
XII ZB 685/13
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1072
Vorinstanzen:
AG Aue, vom 19.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 XVII 43/11
LG Chemnitz, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 106/12

Voraussetzungen für die Bewilligung einer erhöhten Betreuervergütung; Erwerb von nutzbaren Fachkenntnissen für die Betreuung; Bewertung der konkreten Ausbildung des Betreuers im Einzelfall

BGH, Beschluss vom 16.03.2016 - Aktenzeichen XII ZB 685/13

DRsp Nr. 2016/7828

Voraussetzungen für die Bewilligung einer erhöhten Betreuervergütung; Erwerb von nutzbaren Fachkenntnissen für die Betreuung; Bewertung der konkreten Ausbildung des Betreuers im Einzelfall

Die Ausbildung eines Betreuers zum Diplomjurist der DDR rechtfertigt keinen nach § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG erhöhten Stundensatz, weil mit dem Studium keine für die Betreuung nutzbaren Fachkenntnisse erworben worden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 14. Oktober 2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 624 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde, mit der der Beteiligte (im Folgenden: Betreuer) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2011 die Festsetzung einer Betreuervergütung auf der Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.