OLG Hamm - Urteil vom 14.07.1995
5 UF 31/95
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2 § 1577 § 1578 § 1579 Nr. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 223

Voraussetzungen für die Erfüllung des unterhaltsrechtlichen Verwirkungstatbestandes - Telefonterror

OLG Hamm, Urteil vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 5 UF 31/95

DRsp Nr. 1996/23029

Voraussetzungen für die Erfüllung des unterhaltsrechtlichen Verwirkungstatbestandes - Telefonterror

1. Allein die Tatsache, daß die unterhaltsberechtigte Ehefrau ihren geschiedenen Ehemann über Jahre hinweg mit ständigen Telefonanrufen belästigt und ihn dabei häufig teilweise massiv beleidigt, stellt noch keinen Verwirkungstatbestand nach § 1579 BGB (hier § 1579 Nr. 6 BGB) dar, wenn die Ehefrau sich tief verletzt fühlt und die Telefonanrufe nach eingehender Beratung über die Unangemessenheit ihres Verhaltens einstellt.2. Werden die belästigenden Telefonanrufe (hier teilweise sogar mehrfach täglich) wieder aufgenommen, dann kann der Vorwurf eines offensichtlich schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne des § 1579 Nr. 6 BGB begründet sein, so daß die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf den vollen Unterhalt grob unbillig wäre.3. Der zuzubilligende Unterhalt muß in einem solchen Fall nicht notwendig auf den Mindestbedarf beschränkt bleiben (Im vorliegenden Fall hat das Gericht wegen der überdurchschnittlich hohen bedarfsprägenden Einkünfte des Verpflichteten einen Unterhalt von 2.300 DM einschließlich Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt für gerechtfertigt gehalten).