OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 21.02.1996
20 W 159/95
Normen:
BGB § 1355 Abs. 3 § 1616 Abs. 2 § 1616a ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 817

Voraussetzungen für die Führung eines Doppelnamens durch ein Kind

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 20 W 159/95

DRsp Nr. 1996/22930

Voraussetzungen für die Führung eines Doppelnamens durch ein Kind

1. Auch wenn ein eheliches Kind, dessen Eltern keinen Ehenamen führen, unter Geltung der vorläufigen Familiennamensregelung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 05.03.1991 (FamRZ 1991, 535) einen aus den Familiennamen der Eltern gebildeten Doppelnamen erhalten hat, können weitere Kinder der Familie, die nach dem Inkrafttreten des FamNamRG am 01.04.1994 geboren sind, keinen Doppelnamen mehr erhalten.2. Die angestrebte Namensgleichheit aller Kinder der Familie ist vielmehr nur durch die Änderung des Namens des vorher geborenen Kindes möglich.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 3 § 1616 Abs. 2 § 1616a ;

Hinweise:

Die Entscheidung ist in ihrer Begründung identisch mit dem Beschluß des OLG Frankfurt vom 21.02.1996, 20 W 53/95, abgedruckt in der FamRZ 1996, 816

Fundstellen
FamRZ 1996, 817