FG Köln - Urteil vom 23.09.2010
10 K 1966/09
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1;

Voraussetzungen für die Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit

FG Köln, Urteil vom 23.09.2010 - Aktenzeichen 10 K 1966/09

DRsp Nr. 2011/5722

Voraussetzungen für die Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit

Unterlässt es das Kind, für das Kindergeld beansprucht wird, seine Meldung als arbeitssuchend alle drei Monate zu erneuern und wird das Kind aus den Akten der Agentur für Arbeit gelöscht, so entfällt der Anspruch auf Kindergeld, auch wenn die Eltern vortragen, es sei die Suche nach Arbeit gegenüber einem Sachbearbeiter der Agentur telefonisch geäußert worden. Mitteilungen müssen aus Beweislastgründen schriftlich erfolgen.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für sein Kind A (geb. 00.12.1988) für den Zeitraum September 2008 bis März 2009 Kindergeld zusteht.

Die Beklagte hob mit Verfügung vom 7. Mai 2009 für die Zeit ab September 2008 die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das für den Zeitraum September 2008 bis März 2009 gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.108,- EUR zurück. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass A für die Zeit ab September 2008 nicht mehr bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet war. Ein Nachweis über eine entsprechende Meldung habe nur für die Zeit bis zum 21. August 2008 geführt werden können.

Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2009 als unbegründet zurück.