Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger für sein Kind A (geb. 00.12.1988) für den Zeitraum September 2008 bis März 2009 Kindergeld zusteht.
Die Beklagte hob mit Verfügung vom 7. Mai 2009 für die Zeit ab September 2008 die Kindergeldfestsetzung auf und forderte das für den Zeitraum September 2008 bis März 2009 gezahlte Kindergeld in Höhe von 1.108,- EUR zurück. Dabei ging die Beklagte davon aus, dass A für die Zeit ab September 2008 nicht mehr bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet war. Ein Nachweis über eine entsprechende Meldung habe nur für die Zeit bis zum 21. August 2008 geführt werden können.
Den hiergegen eingelegten Einspruch wies die Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 28. Mai 2009 als unbegründet zurück.
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