BAG - Beschluß vom 25.11.2008
3 AZB 55/08
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3; ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 122; ZPO § 124;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 115 ZPO
FamRZ 2009, 687
NZA-RR 2009, 158
Vorinstanzen:
LAG Sachsen - 4 Ta 251/07 (1) - 25.4.2008,
ArbG Leipzig, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9504/03

Voraussetzungen für die Neufestsetzung von Eigenleistungen im Rahmen der Überprüfung der Nachzahlungsverpflichtung bei Prozesskostenhilfe

BAG, Beschluß vom 25.11.2008 - Aktenzeichen 3 AZB 55/08

DRsp Nr. 2009/1598

Voraussetzungen für die Neufestsetzung von Eigenleistungen im Rahmen der Überprüfung der Nachzahlungsverpflichtung bei Prozesskostenhilfe

1. Für die in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO genannte Frist zur Änderung einer Entscheidung über die Prozesskostenhilfe kommt es auf den Erlass der gerichtlichen Entscheidung, nicht auf den Zeitpunkt, zu dem die Änderung eintreten soll, also der Prozesskostenhilfeberechtigte Leistungen an die Staatskasse zu erbringen hat, an. 2. Die Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung voraus, dass sich die dafür maßgebenden persönlichen oder wirtschaftliche Verhältnisse wesentlich "geändert haben", nicht dass sie sich ändern werden. Die bloße Erwartung einer Zahlung nach Fristablauf stellt dabei keinen die Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung rechtfertigenden Sachverhalt dar. 3. Gibt der Antragsteller im Prozesskostenhilfeantragsverfahren als einzigen Vermögensgegenstand eine Lebensversicherung an, kann der sich zum Ablauf der Vier-Jahres-Frist ergebende Rückkaufswert grundsätzlich als einsetzbares Vermögen berücksichtigt werden.