SchlHOLG - Beschluß vom 03.07.1997
2 W 192/96
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4 § 1836 Abs. 2 § 1908b Abs. 2 ;
Fundstellen:
BtPrax 1997, 241
NJW-RR 1998, 655
NJWE-FER 1998, 153
OLGReport-Schleswig 1997, 379

Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Betreuung

SchlHOLG, Beschluß vom 03.07.1997 - Aktenzeichen 2 W 192/96

DRsp Nr. 1998/129

Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Betreuung

1. Eine möglicherweise zu Unrecht erfolgte Vergütungskürzung in einem Einzelfall ist kein Umstand, der den Berufsbetreuer berechtigt, die Entlassung aus dem Betreueramt wegen Unzumutbarkeit zu verlangen, wenn ihm auf Grund weiterer Betreuungen und den dort ausreichend gewährten Vergütungen kein Existenzverlust droht, den es durch die Entlassung aus der in Rede stehenden Betreuung abzuwenden gilt.2. Im übrigen kann der Betreuer sich für eine Entlassung wegen Unzumutbarkeit nur auf solche Umstände berufen, die nach seiner Bestellung eingetreten sind und daher bei seiner Auswahl noch nicht mit in Erwägung gezogen werden konnten. Die Vergütungsregelungen waren aber bei der Bestellung des Betreuers bereits in Kraft und von ihm bei seiner Entscheidung, Berufsbetreuer zu werden, miteinzubeziehen.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4 § 1836 Abs. 2 § 1908b Abs. 2 ;

Gründe: