Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Betreuung
SchlHOLG, Beschluß vom 03.07.1997 - Aktenzeichen 2 W 192/96
DRsp Nr. 1998/129
Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Betreuung
1. Eine möglicherweise zu Unrecht erfolgte Vergütungskürzung in einem Einzelfall ist kein Umstand, der den Berufsbetreuer berechtigt, die Entlassung aus dem Betreueramt wegen Unzumutbarkeit zu verlangen, wenn ihm auf Grund weiterer Betreuungen und den dort ausreichend gewährten Vergütungen kein Existenzverlust droht, den es durch die Entlassung aus der in Rede stehenden Betreuung abzuwenden gilt.2. Im übrigen kann der Betreuer sich für eine Entlassung wegen Unzumutbarkeit nur auf solche Umstände berufen, die nach seiner Bestellung eingetreten sind und daher bei seiner Auswahl noch nicht mit in Erwägung gezogen werden konnten. Die Vergütungsregelungen waren aber bei der Bestellung des Betreuers bereits in Kraft und von ihm bei seiner Entscheidung, Berufsbetreuer zu werden, miteinzubeziehen.