BGH - Beschluss vom 06.04.2016
XII ZB 43/16
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1153
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 20.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 503 XVII 493/14 (V)
LG Darmstadt, vom 11.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 237/15

Voraussetzungen für die Vergütung eines Betreuers mit einem erhöhten Stundensatz

BGH, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen XII ZB 43/16

DRsp Nr. 2016/8345

Voraussetzungen für die Vergütung eines Betreuers mit einem erhöhten Stundensatz

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 131 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 (Staatskasse), mit der sie eine Festsetzung der Betreuervergütung mit einem Stundensatz von 27 € statt eines erhöhten Stundensatzes von 33,50 € begehrt, führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.

1. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts, wonach die Betreuerin durch ihre im Jahr 1992 abgeschlossene Ausbildung zur Krankengymnastin (heutige Berufsbezeichnung: Physiotherapeutin) für die Betreuung nutzbare Kenntnisse i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erworben habe, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hat die maßgeblichen Tatsachen nicht vollständig ermittelt.