BGH - Beschluss vom 24.03.2010
XII ZB 193/07
Normen:
HUVÜ 73 Art. 5; HUVÜ 73 Art. 12; ZPO § 767 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRBInt 2010, 55
NJW-RR 2010, 1368
Vorinstanzen:
OLG Hamm, vom 30.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 29 W 70/07
LG Arnsberg, vom 10.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 353/07

Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels auf Zahlung von Trennungsunterhalt; Erlöschen eines ausländischen Titels auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Bundesrepublik Deutschland; Beschränkung der Überprüfbarkeit einer erstinstanzlichen ausländischen Vollstreckbarerklärung im Rechtsmittelverfahren auf Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ 73)

BGH, Beschluss vom 24.03.2010 - Aktenzeichen XII ZB 193/07

DRsp Nr. 2010/8379

Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit eines ausländischen Titels auf Zahlung von Trennungsunterhalt; Erlöschen eines ausländischen Titels auf Zahlung von Trennungsunterhalt nach rechtskräftiger Ehescheidung in der Bundesrepublik Deutschland; Beschränkung der Überprüfbarkeit einer erstinstanzlichen ausländischen Vollstreckbarerklärung im Rechtsmittelverfahren auf Vollstreckungshindernisse nach Art. 5 des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ 73)

Hat das in der Bundesrepublik Deutschland zu vollstreckende (hier: türkische) Urteil nur den Trennungsunterhalt geregelt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Rechtskraft der Ehescheidung als Einwendung im Sinne von § 767 ZPO zu berücksichtigen und die Vollstreckbarkeit auf die Zeit bis zur deren Eintritt zu beschränken (im Anschluss an BGHZ 180, 88).

Tenor

1.

Dem Antragsgegner wird als Beschwerdeführer für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. von Plehwe beigeordnet.

2.

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Oktober 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsbeschwerde teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst: