OLG München - Urteil vom 18.05.1994
12 UF 846/93
Normen:
BGB § 1601 § 1603 Abs. 1, Abs. 2 S. ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1406
FPR 1998, 49

Voraussetzungen für die Zurechnung fiktiver erzielbarer Einkünfte

OLG München, Urteil vom 18.05.1994 - Aktenzeichen 12 UF 846/93

DRsp Nr. 1995/2411

Voraussetzungen für die Zurechnung fiktiver erzielbarer Einkünfte

1. Allein eine festgestellte vollschichtige Erwerbsfähigkeit im erlernten Beruf muß nicht automatisch zu einer Zurechnung fiktiver erzielbarer Einkünfte führen (vgl. OLG Hamburg - 12 UF 154/89 - vom 16.10.1990, FamRZ 1991, 472), vielmehr muß ein unterhaltsbezogenes Verschulden, etwa durch verantwortungsloses oder wenigstens leichtfertiges Verhalten, hinzukommen.2. Ein derartiges Verschulden bzw. verantwortungsloses oder leichtfertiges Verhalten ist dann anzunehmen, wenn der Unterhaltsverpflichtete gegenüber seinen drei minderjährigen Kindern einer gesteigerten Erwerbsobliegenheit unterliegt und wenn er sich gleichwohl wegen einer allgemein als nicht schwerwiegend angesehenen Erhöhung der Leberwerte und gewissen nutritiven Störungen in das soziale Netz fallen und keinerlei Bemühungen erkennen läßt, sich wieder in das Erwerbsleben einzugliedern. In einem derartigen Fall sind dem Unterhaltspflichtigen fiktive Einkünfte zuzurechnen, wobei von einem tatsächlich in seinem erlernten Beruf erzielbaren Einkommen auszugehen ist.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1603 Abs. 1, Abs. 2 S. ;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Kläger in (§§ 511 ff. ZPO) erweist sich als begründet, die Berufung des Beklagten als unbegründet.