OLG Hamm - Urteil vom 31.10.1994
8 UF 86/94
Normen:
EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 Abs. 1 ; Türk. ZGB Art. 134 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 933

Voraussetzungen für eine Ehescheidung nach türkischem Recht

OLG Hamm, Urteil vom 31.10.1994 - Aktenzeichen 8 UF 86/94

DRsp Nr. 1995/7652

Voraussetzungen für eine Ehescheidung nach türkischem Recht

1. Lassen sich türkische Eheleute scheiden, so erfolgt die Scheidung nach türkischem Recht, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1, Art. 17 Abs. 1 EGBGB. Nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ist das Scheidungsstatut unwandelbar.2. Zu den Anforderungen an einen türkischen Ehemann, seiner in der Türkei aufgewachsenen Ehefrau die Anpassung an die Lebensverhältnisse in Deutschland zu ermöglichen und ihr dabei zu helfen.3. Der Widerspruch des sich der Scheidung widersetzenden Ehepartners nach Art. 134 Abs. 2 türkisches ZGB ist nur dann rechtsmißbräuchlich, wenn der Widersprechende nicht zur Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft bereit ist und auch sonst kein schutzwürdiges Interesse an dem Fortbestand der Ehe besteht.

Normenkette:

EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Art. 17 Abs. 1 ; Türk. ZGB Art. 134 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen
FamRZ 1995, 933