OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.03.2020
9 UF 223/19
Normen:
BGB § 1565 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 391
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 97 F 117/19

Voraussetzungen für eine HärtefallscheidungBegriff der unzumutbaren Härte

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2020 - Aktenzeichen 9 UF 223/19

DRsp Nr. 2020/5303

Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung Begriff der unzumutbaren Härte

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus - Familiengericht - vom 19. September 2019 (Az.: 97 F 117/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.100 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1565 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am ...09.1998 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind die mittlerweile volljährige Tochter V... W...und die Söhne M... W..., geboren am ...07.2004, und T... W..., geboren am ...01.2006, hervorgegangen.

Mit am 10.05.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden. Sie hat geltend gemacht, der Antragsgegner habe sie am ...05.2019 im Beisein des Kindes M... vergewaltigt und währenddessen auch noch sexuelle Handlungen an dem Jungen vorgenommen. Sie habe unmittelbar danach die Polizei verständigt. Im Zuge der Ermittlungen habe sich ergeben, dass M... in der Vergangenheit immer wieder vom Vater sexuell missbraucht worden sei. Sie habe davon keine Kenntnis gehabt. Nach den Ereignissen vom ... .05.2019 sei ihr ein Festhalten an der Ehe unzumutbar.