BGH - Beschluss vom 11.02.2009
XII ZB 101/05
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 17 Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 505
DNotZ 2009, 628
FamRZ 2009, 677
FuR 2009, 340
IPRax 2010, 537
MDR 2009, 570
NJW-RR 2009, 795
Vorinstanzen:
OLG Bamberg, vom 26.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 292/04
AG Würzburg, vom 09.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 1745/03

Voraussetzungen für eine materielle Kenntnis eines berufenen ausländischen Sachrechts von einem Versorgungsausgleich i.S.d. deutschen Internationalen Privatrechts; Ein mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach dem BGB vergleichbarer Ausgleichsmechanismus als Kriterium für eine materielle Kenntnis des ausländischen Sachrechts; Zweck und Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 BGB-Einführungsgesetz (EGBGB) im Hinblick auf einen mit deutschem Recht vergleichbaren Versorgungsausgleichsmechanismus; Versorgungsausgleich i.S.v. Art. 17 Abs. 3 EGBGB im niederländischen Recht

BGH, Beschluss vom 11.02.2009 - Aktenzeichen XII ZB 101/05

DRsp Nr. 2009/5835

Voraussetzungen für eine materielle Kenntnis eines berufenen ausländischen Sachrechts von einem Versorgungsausgleich i.S.d. deutschen Internationalen Privatrechts; Ein mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach dem BGB vergleichbarer Ausgleichsmechanismus als Kriterium für eine materielle Kenntnis des ausländischen Sachrechts; Zweck und Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 BGB -Einführungsgesetz (EGBGB) im Hinblick auf einen mit deutschem Recht vergleichbaren Versorgungsausgleichsmechanismus; Versorgungsausgleich i.S.v. Art. 17 Abs. 3 EGBGB im niederländischen Recht

a) Dem nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 EGBGB berufenen ausländischen Sachrecht ist ein Versorgungsausgleich im Sinne des deutschen Internationalen Privatrechts dann materiell bekannt, wenn der Kerngehalt des betreffenden Rechtsinstituts mit den wesentlichen Strukturmerkmalen des deutschen Versorgungsausgleichs vergleichbar ist. Hierfür ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das ausländische Rechtsinstitut einen mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§§ 1587 f ff. BGB) vergleichbaren Ausgleichsmechanismus vorsieht. b) Das niederländische Recht kennt keinen Versorgungsausgleich im Sinne von Art. 17 Abs. 3 EGBGB.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Bamberg vom 17. Mai 2005 aufgehoben.