Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. September 2015 wird verworfen.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 25 Abs. 2 GNotKG).
Der Antrag des Betroffenen, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewiesen.
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