OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2020
1 AR 4/20 (SA Z)
Normen:
FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 4; FamFG § 273;

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 1 AR 4/20 (SA Z)

DRsp Nr. 2020/5140

Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung

Zuständig ist das Amtsgericht Eisleben.

Normenkette:

FamFG § 5 Abs. 1 Nr. 5; FamFG § 4; FamFG § 273;

Gründe:

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 12.12.2016 wurde für die Betroffene eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge eingerichtet und der Berufsbetreuer N... B... zum Betreuer bestellt.

Mit Schreiben vom 29.3.2019 gab die Betroffene dem Amtsgericht Schwedt/Oder zur Kenntnis, dass Sie sich nunmehr bei ihrer Tochter, der weiteren Beteiligten, aufhalte, von ihr betreut werde und daher um die Aufhebung der Betreuung bitte. Der Betreuer gab mit Schreiben vom 3.4.2019 ebenfalls den Umzug der Betroffenen zur weiteren Beteiligten bekannt und bat um die Beendigung der Betreuung unter Anregung der Abgabe des Verfahrens an das nunmehr zuständige Betreuungsgericht.

Mit Schreiben vom 10.4.2019 gab der Betreuer bekannt, dass die Betroffene dauerhaft in das im Rubrum genannte Seniorenheim verzogen sei.

Das Amtsgericht Schwedt/Oder gab unter dem 14.4.2019 der Betroffenen, dem Betreuer und der Betreuungsbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Eisleben. Durch Beschluss vom 30.4.2019 gab es das Verfahren an das Amtsgericht Eisleben ab.