OLG Hamm - Urteil vom 26.08.1997
2 UF 93/97
Normen:
BGB § 1572 § 1577 § 1578 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 295

Voraussetzungen für einen Erwerbstätigenbonus bei Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente

OLG Hamm, Urteil vom 26.08.1997 - Aktenzeichen 2 UF 93/97

DRsp Nr. 1998/16680

Voraussetzungen für einen Erwerbstätigenbonus bei Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente

1. Dem Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente steht ein Erwerbstätigenbonus (hier: 1/7) nicht zu.2. Auch ein Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB kann einer Begrenzung nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB unterliegen.3. Die Frage einer Begrenzung nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB kann nur im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung beantwortet werden, wobei die Höhe des ungekürzten Unterhaltsanspruchs und das dem Verpflichteten verbleibende Einkommen in die Erwägung einzubeziehende Umstände sind.4. Anders als in den Fällen der §§ 1582 oder 1573 Abs. 5 BGB gibt es bei § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB keine absolute Zeitgrenze, auch wenn sich eine Ehedauer von zehn Jahren (hier: neun Jahre und neun Monate) dem Grenzbereich nähert, in dem der Dauer der Ehe durchschlagendes Gewicht zukommt.5. Die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs (hier: auf 320 DM im Monat bei einem vollen eheangemessenen Unterhalt von rund 660 DM) zwölf Jahre nach der Scheidung ist angemessen, wenn der Unterhaltsberechtigte außer seiner während der Ehezeit aufgetretenen Erkrankung keine ehebedingten Nachteile erlitten hat und der volle angemessene Selbstbehalt von zur Zeit 1.800 DM zur Verfügung steht (hier: Summe aus Erwerbsunfähigkeitsrente und Unterhalt beträgt 1.894 DM).