OLG Hamm - Urteil vom 27.05.1994
11 UF 393/92
Normen:
BGB § 1613 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1995, 106
FPR 1995, 231

Voraussetzungen für einen hinreichend bestimmten Klageantrag im Unterhaltsprozeß

OLG Hamm, Urteil vom 27.05.1994 - Aktenzeichen 11 UF 393/92

DRsp Nr. 1995/2665

Voraussetzungen für einen hinreichend bestimmten Klageantrag im Unterhaltsprozeß

1. Ein zulässiger, hinreichend bestimmter Klageantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn mehrere Unterhaltsgläubiger ihre gegen den Schuldner gerichteten Forderungen nicht in einer Summe geltend machen, sondern sie vielmehr aufteilen und angeben, welcher Betrag auf jeden von ihnen entfallen soll.2. Die Bezifferung der jeweiligen Klageforderung ist den Unterhaltsgläubigern möglich und zumutbar, da sie nicht in einem Maße richterlicher Schätzung nach § 287 ZPO unterworfen sind, daß ihnen die Möglichkeit eröffnet werden müßte, unbestimmte Klageanträge zu stellen.3. Die Notwendigkeit der konkreten Bezifferung gilt auch für die Mahnung nach § 1613 Abs. 1 BGB. Nur dadurch ist gewährleistet, daß dem Schuldner klar ist, welcher genaue Unterhaltsbetrag jeder Unterhaltsgläubiger von ihm fordert.

Normenkette:

BGB § 1613 Abs. 1 ; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur weitergehenden Reduzierung der nach Abweisung der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt allein noch streitbefangenen Kindesunterhaltsansprüche der gemeinsamen, im Haushalt der Klägerin zu 1) lebenden Kinder des Beklagten und der Klägerin zu 2),

... geboren am 31.1.1975, nunmehr Klägerin zu 2),

... geboren am 10.10.1976,