Die Berufung des Beklagten hat teilweise Erfolg. Sie führt zur weitergehenden Reduzierung der nach Abweisung der Klage auf Zahlung von Trennungsunterhalt allein noch streitbefangenen Kindesunterhaltsansprüche der gemeinsamen, im Haushalt der Klägerin zu 1) lebenden Kinder des Beklagten und der Klägerin zu 2),
... geboren am 31.1.1975, nunmehr Klägerin zu 2),
... geboren am 10.10.1976,
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