KG - Beschluss vom 27.11.2007
1 W 243/07
Normen:
BGB § 1896 ; BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1902 ; BGB § 1908d Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 62
FamRZ 2008, 919
KGReport2008, 290
Rpfleger 2008, 256
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 620/05
AG Berlin-Köpenick, vom 22.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 51 XVII M 619

Voraussetzungen für Erweiterung der Betreuung auf die Vertretung vor Behörden und Gerichten

KG, Beschluss vom 27.11.2007 - Aktenzeichen 1 W 243/07

DRsp Nr. 2008/116

Voraussetzungen für Erweiterung der Betreuung auf die "Vertretung vor Behörden und Gerichten"

»Die gesonderte, von sonstigen Aufgabenkreisen unabhängige Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" auf einen Betreuer kommt dann in Betracht, wenn der Betroffene krankheitsbedingt dazu neigt, eine Vielzahl sinnloser Verfahren zu betreiben, und sich dadurch schädigt. Besteht eine solche Neigung bei dem Betroffenen nicht und ist mit der Übertragung des Aufgabenkreises "Vertretung vor Behörden und Gerichten" nicht nur eine Klarstellung der gesetzlichen Vertretungsberechtigung des Betreuers in einem weiteren, zugleich übertragenen Aufgabenkreis beabsichtigt, hat das Vormundschaftsgericht regelmäßig bei der Bestimmung des Aufgabenkreises einen Bezug zu konkret bezeichneten Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren herzustellen.«

Normenkette:

BGB § 1896 ; BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 1902 ; BGB § 1908d Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Mit Beschluss vom 21. Januar 2004 bestellte das Vormundschaftsgericht die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen "Sorge für die Gesundheit" und "Aufenthaltsbestimmung zur Heilbehandlung".