OLG Oldenburg - Urteil vom 14.01.2010
14 UF 134/09
Normen:
BGB § 1612 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 94 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
FuR 2010, 232
MDR 2010, 330
NJW 2010, 1293
Vorinstanzen:
AG Wilhelmshaven, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 244/09

Voraussetzungen und Grenzen des Elternunterhalts und des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung; Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII

OLG Oldenburg, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen 14 UF 134/09

DRsp Nr. 2010/895

Voraussetzungen und Grenzen des Elternunterhalts und des Übergangs von Unterhaltsansprüchen auf den Träger der Grundsicherung; Begriff der unbilligen Härte i.S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII

1. Bei der Inanspruchnahme der Kinder eines pflegebedürftigen Unterhaltsberechtigten durch den Träger der Grundsicherung ist auch zu berücksichtigen, dass das unterhaltsverpflichtete Kind in großem Umfang Unterhalts- und Pflegeleistungen erbringt, für die auch ein Pflegegeld gezahlt wird. 2. In diesem Fall würde die darüber hinausgehende Inanspruchnahme auf Leistung von Barunterhalt aus übergegangenem Recht dazu führen, dass das gezahlte Pflegegeld, das rechtlich betrachtet nicht zum Einkommen des Pflegeleistungen erbringenden Kindes zählt, für unterhaltsrechtlich unbeachtlich angesehen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass das unterhaltspflichtige Kind durch die Erbringung von Pflegeleistungen über mehrere Stunden täglich seiner Unterhaltspflicht in vollem Umfang nachkommt. 3. In einem solchen Fall ist aber auch regelmäßig von einer unbilligen Härte i.S. von § 94 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII auszugehen, so dass ein Anspruchsübergang, das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs unterstellt, rechtlich ausgeschlossen ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven - Familiengericht - vom 12.08.2009 geändert.