OLG Celle - Beschluss vom 23.01.2008
17 UF 190/07
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2009, 53
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 29 F 44/05

Voraussetzungen und Umfang der Prozesskostenvorschusspflicht des neuen Ehegatten

OLG Celle, Beschluss vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 17 UF 190/07

DRsp Nr. 2010/75

Voraussetzungen und Umfang der Prozesskostenvorschusspflicht des neuen Ehegatten

1. Prozesskostenvorschusspflicht besteht nicht nur dann, wenn der Vorschusspflichtige für die gesamten Prozesskosten in einer Summe aufkommen kann, sondern auch, wenn er darauf (lediglich) Ratenzahlung zu erbringen vermag. 2. Im Falle der Wiederverheiratung besteht ein Prozesskostenvorschussanspruch gegen den neuen (leistungsfähigen) Gatten für eine Klage auf Zugewinnausgleich. 3. Eine persönliche Angelegenheit im Sinne von § 1360a Abs. 4 BGB betrifft auch der Rechtsstreit, in dem ein Ehegatte die titulierten Unterhaltsansprüche des früheren Ehegatten herabsetzen oder beseitigen will.

1. Der Beklagten wird für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwalt ####### in Celle zur Vertretung in diesem Rechtszug beigeordnet. Ratenzahlungen werden nicht festgesetzt.

2. Dem Kläger wird zur Verteidigung gegen die Berufung der Beklagten notwendige Prozesskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt ####### in Lüneburg zur Vertretung in diesem Rechtszug beigeordnet.

Dem Kläger wird aufgegeben, Raten in Höhe von 75 € monatlich auf die Prozesskosten aufzubringen. Die Raten sind am 1. jeden Monats, erstmals am 1. Februar 2008, zu zahlen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4;

Gründe: